Pedelec`s Recht

Straßenverkehrsgesetz § 1 Abs. 3: Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert .........

Dem steht z.B. der Formulierung einiger Landeswald- und Landesnaturschutzgesetzen: „… Das Befahren öffentlicher Wege mit Fahrrädern ohne Motorkraft … ist im Wald gestattet …“, nicht entgegen.

Denn ein Pedelec hat keine Motorkraft ( keinen Verbrennungsmotor ) sondern lediglich einen elektrischen Hilfsantrieb.


Fahrräder und natürlich damit auch Pedelecs müssen einen Radweg benutzen, wenn ein entsprechendes Schild vorhanden ist, ansonsten kann man wählen, ob man lieber auf der Strasse fahren möchte. Bürgersteige ( Fußwege ) sind genauso verboten, wie auch die Nutzung eines Fahrradweg auf der falschen Straßenseite. ( sieht man trotzdem häufig ist jedoch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot )

Ebenfalls ist in Deutschland im Jahre 2013 die Dynamopflicht entfallen, d.h. man kann die Beleuchtung jetzt mit Akkus betreiben.

Allerdings sind die blinkenden  Rückleuchten nicht erlaubt, es muss durchgehend leuchten.

 

Hat man ausreichend Platz, darf man auch rechts überholen, z.B. vor einer Ampel oder im Stau. Häufig ein Verstoß das fahren mit Fahrrädern über den “Zebrastreifen” der nur Fußgängern Vorfahrt gewährt. ( Fußgängerüberweg: Hier muss geschoben werden )


Der Betrieb der Pedelc`s im Ausland ist entsprechend der dortigen Gesetze möglich bzw. unmöglich.